Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
- Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die wir mit dem Besteller über die von uns angebotenen Waren und Leistungen
schließen.
Das gilt auch für den Fall, dass wir ohne schriftliche Bestätigung die Ware sofort ausliefern
oder unsere Leistungen sofort erbringen. - Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich,
wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Vertragspartner seine Zustimmung
zu unseren Bedingungen nicht ausdrücklich erklärt. Das gilt auch für Teile von allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers, die in unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind. Akzeptiert der Besteller unsere Lieferung, erklärt er sich
spätestens hiermit mit unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden. - Vereinbarungen jeglicher Art, selbst wenn sie schriftlich mit unseren Vertretern getroffen sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform durch uns.
§ 2 Schrift- oder Textform
- Alle Vertragsabreden bedürfen der Schrift- oder Textform. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in Schrift- oder Textform von uns bestätigt werden.
- Der Besteller hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung die darin angegebenen Mengen-,
Maß- und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu prüfen und etwaige
Abweichungen zwischen seiner Bestellung und der Auftragsbestätigung innerhalb von drei
Werktagen nach Erhalt uns schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart.
§ 3 Anpassungsvorbehalt für Preise
- Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers erfolgte Unterbrechung der Arbeiten oder für durchgeführte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten mit nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen sind uns die zusätzlich anfallenden Kosten auf Nachweis zu erstatten.
- ies gilt auch, wenn zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen von uns auf Verlangen des Bestellers zu erbringen sind oder aus technischen Gründen unabdingbar notwendig sind.
§ 4 Lieferungs- und Gefahrenübergang
- Die Lieferung erfolgt ab Werk. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers bei ihm angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr für die Ware auf den Besteller über, sodass der
Besteller die Transportgefahr trägt. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. - Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Rechnung von uns abgeschlossen.
- Transport- und Verpackungskosten jeder Art gehen zu Lasten des Bestellers. Wurde wegen
des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so obliegt uns die
Auswahl bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt. Haben wir vertraglich den Transport übernommen, so steht es uns frei, eigene Transportmittel zu verwenden oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Verpackungsmaterial jeder Art nehmen wir nicht zurück. - Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zulasten des Bestellers.
$5 Termine- und Lieferfristen
- Termine- und Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht schriftlich bestätigt werden.
- Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung einer Teillieferung kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
§ 6 Montage
- Der Besteller ist verpflichtet, die Baustelle derart vorzubereiten, dass durch uns eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann.
Die Montage wird entsprechend den Angaben und Bedingungen des Auftrags nach dem
Stand der Technik ausgeführt. Die Ausführungen sonstiger Arbeiten erfolgt gegen besondere
Berechnung des Materialaufwands und nach unserem Stundenlohn. - Demontagen und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie z.B. Maurer- und Stemmarbeiten,
Beiputz-, Maler- und Tapezierarbeiten, sowie die Elektroanschlüsse und Verkabelungen sind grundsätzlich bauseits auszuführen, und uns ist vom Besteller ein Stromanschluss zur Verfügung zu stellen, wobei die Kosten für den verbrauchten Strom der Besteller trägt. Die Kosten für vorstehende Arbeiten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet. - Bei der Demontage von Fenstern und Türen kann es trotz sorgfältiger Arbeit zu Schäden an
angrenzenden Bauteilen, Fassaden, Innen- und Aussenleibungen kommen. Hierfür haften wir nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung. - Sollten im Demontage- und Montagebereich von Fenstern, Türen und Bauelementen nicht
sichtbare Leitungen (Wasser, Elektro, Gas, …) verlegt sein, muss dies unseren Monteuren vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Bei Beschädigung übernehmen wir andernfalls keine Haftung. - Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Besteller übergeben, sodass die Gefahr insoweit mit der Übergabe auf ihn übergeht.
- Bei Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten Fahrtzeiten (Anfahrt ab Werk und Rückfahrt zu diesem) nach unseren Stundensätzen mitberechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten in einer Anfahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge verteilt.
§ 7 Abnahme, Mängelrügen, Gewährleistung
- Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Damit verbundene Kosten werden von uns nicht getragen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen, abzuladen und kostenlos sachgemäß zu lagern.
- Er ist ferner verpflichtet, die gelieferte Ware auf Mängel zu untersuchen. Etwaige Mängel sind
spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Mangelhafte Ware darf nicht be- oder verarbeitet werden. Andernfalls geht der Besteller seiner Gewährleistungsrechte verlustig. - Das Recht des Bestellers, von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch zu machen, steht ihm grundsätzlich erst zu, wenn er uns zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt hat.
- Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Besteller. Auch sind herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie in dem Draht-Strukturverlauf im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
- Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch-bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
-unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (“Hammerschlag”), Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes (“Doppelscheibeneffekt”) bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenfarben bei gewölbten Gläsern.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Besteller ist zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sofern
es nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt, nur mit fälligen unstrittigen bzw. rechtskräftigen Gegenansprüchen berechtigt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur völligen Zahlung verbleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware. Jede Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte, insbesondere
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Ware ist mit der Sorgfalt, die man in eigenen Angelegenheiten aufwendet, zu verwahren.
§ 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten Bad RappenauHeinsheim. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, wenn unser Kunde Vollkaufmann ist, Heilbronn. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
§ 11 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Wir und der Besteller sind dann verpflichtet, in gemeinsame Abstimmung die unwirksame bzw.
undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. dies gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
§ 12 Verbraucherstreitbeteiligung
- Unsere Gesellschaft ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.